AGB


 

  • §1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche (auch künftige) mit der Tittgen-Consulting GmbH & Co. KG (nachfolgend T-C genannt) abzuschließenden Verträge.
  • §2 Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Informationen kann T-C nicht übernehmen. Alle Angebote erfolgen freibleibend. Ist dem Kunden ein Angebot der T-C bei Erhalt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich der T-C mitzuteilen. Sollte der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen die T-C unterrichten, so kann er sich später nicht auf Vorkenntnisse des Angebotes berufen.
  • §3 Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder Vermieter oder deren Stellvertreter, eines von T-C angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgend Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
  • §4 Der Inhalt des Angebotes ist immer vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich zu keiner Zeit, mit den zu dieser Vereinbarung heraus bekannt gewordenen bzw. bekannt gegebenen Banken, Institution, Gesellschaften, Kunden, Käufer, Mieter und sonstigen Beteiligten ohne vorherige schriftliche Ermächtigung der T-C in Verbindung zu treten oder Dritten zur Kenntnis zu geben.
  • §5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Geschäfte über vorgeschobene Dritte, ob natürliche oder juristische Personen, mit den gegenseitig bekannt gewordenen oder bekannt gegebenen Adressen abzuwickeln. Gleiches gilt für Folgegeschäfte. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur Zahlung der entgangenen Provisionen an die geschädigte Partei.
  • §6 Zwischen der T-C und dem Auftraggeber wird folgender Provisionssatz einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer für Nachweis- und Vermittlungsprovision vereinbart. Der Makler-Vertrag mit uns kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit zustande.Der Provisionsanspruch der T-C entsteht sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der T-C ein Vertrag bezüglich der von T-C nachgewiesenen und/oder vermittelten Gelegenheit zustande gekommen ist. Ursächlichkeit genügt. Die Käufercourtage in Höhe von 3,57% bis 7,14% auf den Kaufpreis einschließlich der zurzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ist bei notariellem Vertragsabschluss verdient und fällig. Beim Kauf von Eigentumswohnungen und/oder Einfamilienhäusern für den eigenen Gebrauch wird die Courtage vom Käufer und vom Verkäufer jeweils hälftig gezahlt. Die Provision ist zahlbar unmittelbar nach Erhalt der Rechnung der T-C.
    Der Provisionsanspruch der T-C bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.
    Die T-C erhält einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB). Wir sind berechtigt, mit der anderen Vertragspartei eine Honorarvereinbarung zu treffen. Alle Angaben sind ohne Gewähr, und basieren ausschließlich auf Informationen, die uns von unserem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben. 
  • §7 Der T-C ist eine provisionspflichtige Tätigkeit auch für den anderen Teil gestattet. In diesem Fall ist sie zu unparteiischer und interessengerechter Tätigkeit für beide Auftraggeber verpflichtet. Erhält die T-C auch von dem anderen Teil eine Provision beeinträchtigt dies einen vereinbarten Provisionsanspruch nicht.
  • §8 Die Vertragsparteien versichern sich gegenseitige Geheimhaltung. Dies gilt auch für Angestellte, freie Mitarbeiter, Maklerkollegen und freie Mitwisser. Eine Weitergabe von Exposés ist nur nach schriftlicher Zustimmung des liefernden Kollegen gestattet, der Empfänger ist vorher schriftlich zu benennen. Klagen Verkäufer Schadenersatz aufgrund unerlaubt weiter gegebener Informationen ein, haftet derjenige Vertragspartner, welcher die Daten ohne schriftliche Genehmigung des liefernden Kollegen weitergereicht hat.
  • §9 Die Parteien bestätigen unwiderruflich, dass sie die Rechtskraft einer per Fax versandten Unterschrift bei dieser Vereinbarung anerkennen.
  • §10 Es gilt die salvatorische Klausel, Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz der klagenden Partei. Es gilt deutsches Recht.

Von den beteiligten Parteien wird die Kunden- und Quellenschutzvereinbarung für Gemeinschaftsgeschäfte anerkannt.

Stand: 08. Juli 2021

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